Ausnahmegenehmigung für gewerbliche Tätigkeiten von Steuerberatern Zulassung
[Nr.99135010007000 ]
Volltext
Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten ist die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit grundsätzlich verboten. Von diesem Verbot kann die Steuerberaterkammer Ausnahmen zulassen, wenn eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.
Erforderliche Unterlagen
- Erläuterung, warum durch die gewerbliche Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist (vgl. z.B. § 16 Abs. 1 BOStB)
- ggf. Gesellschaftsvertrag/Satzung
- ggf. Nachweis Versicherungsschutz für beabsichtigte Tätigkeit
- ggf. sonstige Nachweise (z.B. Gewerbeschein, Handelsregisterauszug, Organigramm)