Beförderungsentgelte und -bedingungen Genehmigung
[Nr.99084017006000 ]
Volltext
Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, im Schienenpersonennahverkehr Tarife aufzustellen. Tarife sind Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen, ohne deren vorherige Genehmigung die Eisenbahnverkehrsdienste nicht erbracht werden dürfen. Tarife müssen die Entgelte oder alle Angaben, die zur Berechnung des Entgeltes für die Beförderung von Personen und für Nebenleistungen im Personenverkehr notwendig sind, sowie alle anderen für die Beförderung maßgebenden Bestimmungen enthalten. Tarife müssen gegenüber jedermann in gleicher Weise angewendet werden.
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie die Verkehrs- und Tarifverbünde mit Sitz in Niedersachsen stellen einen Tarifantrag für die Beförderungsbedingungen oder deren Änderung beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung, über den binnen 6 Wochen befunden wird.
Verfahrensablauf
Es wird ein formloser Antrag auf Genehmigung der Beförderungsbedingungen bzw. auf Genehmigung der Änderung der Beförderungsbedingungen eingereicht. Sofern hierbei von den Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung oder von Vereinbarungen oder Auferlegungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung abgewichen werden soll, ist darauf besonders hinzuweisen. Der Antrag wird nun daraufhin geprüft, ob der Tarif einen nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzten Höchsttarif übersteigt und die Beförderungsbedingungen mit dem geltenden Recht in Einklang steht.
Ansprechpunkt
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung, Referat 44 Schiene, Öffentlicher Personennahverkehr
Voraussetzungen
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. der Verkehrs- oder Tarifverbund muss seinen Sitz in Niedersachsen haben.
Rechtsbehelf
Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht in Niedersachsen.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang seines Antrages eine vom Antrag abweichende Entscheidung der Genehmigungsbehörde zugeht.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung.