Grundsteuer ab 01.01.2025
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
am 1. Januar 2025 ist die Reform der Grundsteuer in Kraft getreten. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts und das Ziel, die Grundsteuer auf eine zeitgemäße, nachvollziehbare und gerechte Grundlage zu stellen. Die bisherigen Werte (Grundsteuermessbeträge und-hebesätze) haben mit Ablauf des Jahres 2024 ihre Gültigkeit verloren. Als Folge der Grundsteuerreform sind für die Stadt Damme die Grundsteuerhebesätze für das Jahr 2025 neu festgelegt worden.
Der Rat der Stadt Damme hat in seiner Sitzung am 17.12.2024 die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) in der Stadt Damme beschlossen und die Hebesätze für die Grundsteuer wie folgt festgesetzt:
|
Hebesatz ab 01.01.2025 |
Hebesatz bis 31.12.2024 |
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) |
325 % |
340 % |
Grundstücke (Grundsteuer B) |
325 % |
360 % |
Die Einnahmen der Stadt Damme aus der Grundsteuer bleiben in Damme insgesamt gleich ("aufkommensneutral"). Allerdings werden sich in den meisten Fällen die Beträge für den einzelnen Haushalt ändern. Ein nach den Vorschriften des § 7 Absatz 1 Niedersächsisches Grundsteuergesetz für die Grundsteuer B zu ermittelnder aufkommensneutraler Hebesatz beträgt 324,3 %. Die Differenz zum festgesetzten Hebesatz beträgt 0,7 Punkte.
Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit des Ihnen vorliegenden Grundsteuerbescheids der Stadt Damme haben, prüfen Sie bitte zunächst, ob der Messbetrag des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes Vechta mit dem Grundsteuerbescheid der Stadt Damme übereinstimmt. Für den Fall, dass diese Beträge nicht übereinstimmen, setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Sachbearbeiterin Frau von Lehmden ( Tel. 05491 / 662 – 75; E-Mail: ilka.vonlehmden@damme.de) in Verbindung.
Der Messbetrag des Grundsteuermessbescheides wird durch das Finanzamt berechnet. Die Grundlage sind die Angaben aus Ihrer Grundsteuererklärung, die Sie an das Finanzamt Vechta übermittelt haben.
Häufige Fehlerquellen bei der Grundsteuererklärung
- Landwirtschaftliche Flächen wurden in der „Anlage Grundstück“ und somit im Grundvermögen (Grundsteuer B) gemeldet.
- Die Wohnfläche oder die nicht bebaute Fläche wurde zusätzlich als Nutzfläche angegeben, die Fläche wird somit mehrfach berechnet.
- Bei der Nutzfläche wurden steuerfreie Flächen nicht abgezogen (beispielsweise für Garage oder andere Nebengebäude mit Bezug zur Wohnnutzung).
- Bei Eheleuten wurde als Anteil am Grundstück eine Aufteilung von ½ erklärt. Im Bescheid wurde daher nur die halbe Grundstücksgröße berücksichtigt, obwohl das gesamte Grundstück den beiden Ehegatten gemeinsam zuzurechnen ist.
- Im Falle von Mehrfamilienhäusern wurde das gesamte Flurstück berücksichtigt, obwohl der jeweiligen Wohnung nur ein Miteigentumsanteil zuzurechnen ist.
Sofern Anlass zur Änderung Ihres vom Finanzamt Vechta festgestellten Messbetrages besteht, kann dies schriftlich beim Finanzamt Vechta, Rombergstraße 49, 49377 Vechta beantragt werden.
Den Korrekturbogen zur Grundsteuererklärung für das Finanzamt Vechta finden Sie HIER.
Sollten Sie Fragen zu Ihrem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Vechta oder zur Höhe des Grundsteuer-Messbetrages haben, wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Vechta (Hotline Tel. 04441 / 18-208).
Hinweis! Rechtliche Schritte gegen die Festsetzung der Grundsteuer haben keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, die Grundsteuer muss zu den Fälligkeitsterminen gezahlt werden. Im Fall von späteren Korrekturen oder Änderungen werden überzahlte Beträge erstattet.
Nützliche Links zur Grundsteuerreform in Niedersachsen
Für weiterführende Informationen zur Grundsteuerreform und Unterstützung bei der Prüfung Ihres Bescheids finden Sie hier hilfreiche Links:
Wissenswertes zur Grundsteuerreform
Grundsteuerreform Niedersachsen - Informationen des Finanzministeriums
Häufige Fragen und Antworten zur Grundsteuerreform in Niedersachsen
Diese Seiten bieten Ihnen nützliche Hinweise und ermöglichen Ihnen, sich über Ihre Rechte und Pflichten im Zuge der Grundsteuerreform zu informieren.