Informationen für Berufstätige
Die Bundesagentur für Arbeit stellt Hilfen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Verfügung. Dazu gehört das Kurzarbeitergeld (KUG).
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Informationen für Unternehmen: Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet. (Nähere informationen erhalten Sie im Merkblatt für Unternehmen der Arbeitsagentur)
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Informationen für Arbeitnehmer: Ein Anspruch besteht, wenn der Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit kürzen muss und dies der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt hat. Das Kurzarbeitergeld soll den Verdienstausfall zumindest teilweise wieder ausgleichen.(Nähere informationen erhalten Sie im Merkblatt für Arbeitnehmer der Arbeitsagentur)
FAQ Covid-19 / Coronavirus der Arbeitsagentur
Die Arbeitsagentur hat oft gestellte Fragen mit Antworten zusammengefasst, u.a. auch für Leistungsempfänger. Eine Übersicht findet sich hier. Informationen der Arbeitsagentur zur Grundsicherung können Sie hier finden.
Hinweise zur angeordneten Quarantäne
Wenn Sie aufgrund einer behördlichen Anordnung durch das regionale Gesundheitsamt in Quarantäne genommen wurden, erhalten Sie gem. §56 Abs.1 IfSG (Infektionsschutzgesetz) unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung in Geld.
Für sechs Wochen nach Beginn des Verdienstausfalls steht Ihnen nach §56 Abs. 2 und 3 IfSG das Entgelt in Höhe des Verdienstausfalls zu. Die ausgezahlten Beträge werden dem/der Arbeitgeber/in auf Antrag von der für die Anordnung der Quarantäne zuständigen Behörde ersetzt.
Ab der siebten Woche wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach §47 Abs.1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs direkt von der zuständigen Behörde gewährt.
Selbstständige aus Damme stellen den Antrag direkt beim Landkreis Vechta. Anträge auf Entschädigung müssen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne bei der vorstehend genannten zuständigen Behörden gestellt werden.
Von dieser Entschädigungsregelung ist jeder erfasst, der tatsächlich erkrankt, Krankheitsverdächtiger oder Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit ist, ohne Symptome zu zeigen, oder jemand, bei dem ohne erkennbare Symptome dennoch der Verdacht besteht, dass Krankheitserreger aufgenommen wurden (gem. §2 Nr. 4, 5, 6, 7 IfSG).
Bleibt die Schule oder Kita Ihres Kindes aufgrund des Coronavirus geschlossen, müssen Sie sich zunächst um eine andere Betreuungsmöglichkeit kümmern. Gibt es nachweislich keine andere Betreuungsmöglichkeit, gibt es im Notfall die Möglichkeit, zu Hause zu bleiben und sich um ihre Kinder zu kümmern. Sie sollten allerdings immer das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und eine gemeinsame Lösung wie (unbezahlten) Urlaub oder Homeoffice finden.
Weitere Informationen unter: Hinweise für Berufstätige Land Niedersachsen