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Werbeanlagensatzung

Gemeinden können für Teile des Gemeindegebietes besondere Anforderungen an die Art, Gestaltung oder Einordnung von Werbeanlagen stellen, um so bestimmte städtebauliche oder baugestalterische Absichten zu verwirklichen oder um die Eigenart oder den Eindruck von Baudenkmalen zu erhalten oder hervorzuheben.

Aus diesem Grund hat die Stadt Damme durch zwei Werbeanlagensatzungen Mindestregeln für die Steuerung von Werbeanlagen sowohl für den Innenstadtbereich als auch für die Zufahrtstraßen getroffen. Dadurch soll die vorhandene Baustruktur erhalten und weiterentwickelt sowie die Entstehung städtebaulich störender Nutzungen, wie z. B. der großformatigen Werbetafeln vermieden werden.

Die Vorschriften dieser Satzungen gelten für alle Werbeanlagen, die im jeweiligen Geltungsbereich errichtet werden sollen. Dadurch wird gewährleistet, dass alle neu errichteten Werbeanlagen sich in das Stadtbild einfügen und zu einer qualitativen Verbesserung beitragen.